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# Anlage 1 MilchLMeistPrV — (zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2) Bewertungsmaßstab für die Leistungen

Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung  
Stand: 16.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4202)

Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:

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Benotung	Definition des Leistungsniveaus der beruflichen Handlungsfähigkeit
Note als Dezimalzahl	Note in Worten
1,0 bis 1,4	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
1,5 bis 2,4	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,5 bis 3,4	befriedigend	eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
3,5 bis 4,4	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,5 bis 5,4	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind
5,5 bis 6,0	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen
```

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Zitiervorschlag: Anlage 1 MilchLMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/anlage-1

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