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# § 6 MilchLMeistPrV — Anforderungen und Prüfungsinhalte

Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung  
Stand: 16.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

- 1. Analysedaten zu beurteilen und dabei chemische, physikalische, mikrobiologische, sensorische und technologische Zusammenhänge zu beachten,

- 2. Untersuchungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und anzupassen,

- 3. Laborabläufe zu strukturieren und zu optimieren,

- 4. Geräte, Verbrauchsmittel und Chemikalien auf ihre Eignung zu prüfen,

- 5. Prüfpläne zu erstellen,

- 6. Validität der Ergebnisse von Analysen zu prüfen und sicherzustellen,

- 7. Produktqualität zu sichern,

- 8. Qualitätsmanagementsysteme zu erarbeiten und anzuwenden sowie

- 9. Hygienemaßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu kontrollieren.

(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Produktion, der Erfordernisse des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

- 1. Auswählen, Verifizieren und Validieren von chemischen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden,

- 2. Erstellen, Verifizieren und Validieren von Prüfplänen unter Berücksichtigung der milchwirtschaftlichen Produktionstechnologien,

- 3. Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qualitätsmanagements,

- 4. Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie Einleiten der daraus resultierenden Maßnahmen,

- 5. Umsetzen berufsbezogener Rechtsvorschriften insbesondere jener mit Bezug zur Lebensmittelsicherheit und zum Verbraucherschutz,

- 6. Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen,

- 7. Beurteilen, Ausrichten und Optimieren der milchwirtschaftlichen Laborarbeit auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,

- 8. Einleiten, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Abläufen im Labor unter Beachtung der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,

- 9. Erfassen und Bewerten von Reklamationen und Steuern der Bearbeitungsprozesse sowie

- 10. Erarbeiten und Umsetzen betrieblicher Hygienekonzepte.

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Zitiervorschlag: § 6 MilchLMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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