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# § 10 MilchLMeistPrV — Anforderungen und Prüfungsinhalte

Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung  
Stand: 16.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsteil Labor- und Unternehmensführung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Unternehmen erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

- 1. Einordnen und Beurteilen von Unternehmensformen, der Rahmenbedingungen von Unternehmensgründung und der Unternehmensabsicherung,

- 2. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen eines milchwirtschaftlichen Labors,

- 3. Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,

- 4. Entwickeln, Optimieren und Anwenden des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements,

- 5. Erstellen und Umsetzen der Unternehmens- und Arbeitsorganisation,

- 6. Steuern der Beschaffung einschließlich Ausschreibungen und Vergaben,

- 7. Bearbeiten von Mängelansprüchen,

- 8. Erstellen von Angeboten und Bearbeiten von Aufträgen, Durchführen und Bewerten von betriebswirtschaftlichen Kalkulationen und Auswertungen sowie von Controllingmaßnahmen,

- 9. Analysieren und Bewerten der Unternehmensentwicklung, insbesondere in Bezug auf Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

- 10. Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse,

- 11. Umsetzen von Datenmanagement und Datenschutz,

- 12. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Vertragsrecht und Haftungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozialrecht,

- 13. Anwenden von Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und Steuerverfahren sowie

- 14. Bewerten von Absicherungssystemen, insbesondere durch Versicherungen.

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Zitiervorschlag: § 10 MilchLMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/10

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