nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 MilchGüV — Gütemerkmale

Milch-Güteverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf

- 1. Fettgehalt,

- 2. Eiweißgehalt,

- 3. bakteriologische Beschaffenheit,

- 4. Gehalt an somatischen Zellen und

- 5. Gefrierpunkt

nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.

(2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Rohmilch von Kühen, die ein Milcherzeuger an einen Abnehmer liefert. Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.

(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden.

---

Zitiervorschlag: § 1 MilchGüV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchG%C3%BCV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
