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Art 2 MilSeelsG

Gesetz über die Militärseelsorge

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die katholischen Militärgeistlichen sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen des in Artikel 1 genannten Vertrags sinngemäß anzuwenden.