§ 1 MietNEinV — Gemeindebezogene Einordnung

Mietniveau-Einstufungsverordnung

Stand: 28.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 39, Teil II, zum Gesetz ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.