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# Art 54 MiFIR — Übergangsbestimmungen

MiFIR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Drittlandfirmen können in Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen bis drei Jahre nach Annahme eines Beschlusses im Zusammenhang mit dem entsprechenden Drittland gemäß Artikel 47 in den Mitgliedstaaten weiterhin Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben. Dienstleistungen und Tätigkeiten, die nicht durch einen solchen Beschluss abgedeckt sind, dürfen im Rahmen einer nationalen Regelung weiterhin erbracht bzw. ausgeübt werden.

(3) Die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten weiterhin bis zum Geltungsbeginn der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der ab diesem Datum geltenden Fassung erlassenen delegierten Rechtsakte.

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Zitiervorschlag: Art 54 MiFIR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MiFIR/54

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