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# Art 38n MiFIR — Zulassungs- und Aufsichtsgebühren

MiFIR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ESMA stellt den Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern und der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben Artikel 38o — entstehen können, voll ab.

(2) Die Höhe einer einzelnen, von einem Datenbereitstellungsdienstleister zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA für die Zulassungs- und Beauf-sichtigungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Dienstleister ab. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Datenbereitstellungsdienstleisters.

(3) Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 50, durch den die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, im Einzelnen festgelegt werden.

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Zitiervorschlag: Art 38n MiFIR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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