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Art 38f MiFIR — Wahrung des Berufsgeheimnisses

MiFIR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ESMA und alle Personen, die bei der ESMA oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet.