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# Art 27c MiFIR — Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern

MiFIR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Datenbereitstellungsdienstleister werden von der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Titels zugelassen, wenn

a) der Datenbereitstellungsdienstleister eine juristische Person mit Sitz in der Union ist und

b) der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen dieses Titels erfüllt.

(2) In der Zulassung gemäß Absatz 1 werden die Datenbereitstellungsdienste genannt, die der Datenbereitstellungsdienstleister erbringen darf. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienste erweitern will, beantragt die Ausweitung seiner Zulassung bei der ESMA oder gegebenenfalls bei der nationalen zuständigen Behörde.

(3) Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach diesem Titel jederzeit zu erfüllen. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister unterrichtet die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

(4) Die Zulassung gemäß Absatz 1 ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienstleister, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.

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Zitiervorschlag: Art 27c MiFIR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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