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# Art 17a MiFIR — Tick-Größen

MiFIR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt worden sind.

(2) Die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU dürfen systematische Internalisierer nicht daran hindern, für Aufträge innerhalb der aktuellen Geld- und Briefkurse ein Midpoint-Matching durchzuführen.

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Zitiervorschlag: Art 17a MiFIR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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