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Art 16 MiFIR — Pflichten der zuständigen Behörden

MiFIR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden überprüfen, ob systematische Internalisierer die Bedingungen für die Auftragsausführung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Bedingungen für eine Kursverbesserung gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.