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# Art 22 MiFID II — Allgemeine Verpflichtung zur laufenden Überwachung

MiFID II  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen überwachen, um die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Einhaltung dieser Bedingungen durch die Wertpapierfirmen zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, wenn sie mit der Zulassung und Beaufsichtigung der Tätigkeit eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung, oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 jener Verordnung, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung, betraut sind, die Tätigkeit dieses APA oder dieses ARM überwachen, um die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß jener Verordnung zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Einhaltung dieser Bedingungen durch APA und ARM zu prüfen.

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Zitiervorschlag: Art 22 MiFID II

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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