nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 14 MiFID II — Mitgliedschaft in einem zugelassenen Anlegerentschädigungssystem

MiFID II

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde überprüft, ob eine Rechtspersönlichkeit, die einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt hat, bei der Zulassung die Anforderungen der Richtlinie 97/9/EG erfüllt.

Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist in Bezug auf strukturierte Einlagen erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben wird, das Mitglied eines gemäß der Richtlinie 2014/49/EU anerkannten Einlagensicherungssystems ist.