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# Art 74 MiCA — Geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

MiCA  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die in den Artikeln 75 bis 79 genannte Dienstleistungen erbringen, stellen einen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung ihrer Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht auf, der Vorkehrungen für die Fortführung oder Wiederaufnahme kritischer Tätigkeiten dieser Dienstleistungsanbieter umfasst. Dieser Plan muss belegen, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu einer geordneten Abwicklung in der Lage sind, die ihren Kunden keinen ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zufügt.

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Zitiervorschlag: Art 74 MiCA

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 21.07.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/74

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