# Art 56 MiCA — Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token

MiCA  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die EBA stuft E-Geld-Token gemäß Artikel 43 Absatz 1 als signifikante E-Geld-Token ein, wenn mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind:

a) in dem vom ersten Bericht mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckten Zeitraum nach dem öffentlichen Angebot oder dem Antrag auf Zulassung zum Handel dieser Token, oder

b) in dem Zeitraum, der von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Berichten mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckt ist.

(2)

(3) Ist der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder gilt eine andere amtliche Währung als der Euro in einem Mitgliedstaat als Bezugsgröße für die E-Geld-Token, so übermitteln die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.

(4) Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.

(5)

(6) Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.

(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten stellt der EBA jährlich Informationen über die Fälle zur Verfügung, in denen die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung angewendet wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird bei einer Transaktion davon ausgegangen, dass sie im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet, wenn der Zahler oder der Zahlungsempfänger in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

(8) Gelangt die EBA zu der Auffassung, dass gewisse E-Geld-Token gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, so erstellt sie einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses, den E-Geld-Token nicht länger als signifikant einzustufen und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses den Emittenten dieser E-Geld-Token, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats. Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.

(9)

(10) Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 56 MiCA

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 21.07.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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