Art 33 MiCA — Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan

MiCA

Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten ihre zuständige Behörde sofort über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten.