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# Art 136 MiCA — Überprüfung durch den Gerichtshof

MiCA  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gerichtshof hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die EBA eine Geldbuße, ein Zwangsgeld oder eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige Verwaltungsmaßnahme gemäß dieser Verordnung verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

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Zitiervorschlag: Art 136 MiCA

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 21.07.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/136

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