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# Art 108 MiCA — Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden

MiCA  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden richten Verfahren ein, die es den Kunden und anderen interessierten Kreisen, insbesondere auch Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei den zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen, wenn Anbieter, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mutmaßlich gegen diese Verordnung verstoßen. Beschwerden können in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie eingereicht werden, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache eingereicht werden.

(2) Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 stehen auf der Website jeder zuständigen Behörde zur Verfügung und werden der EBA und der ESMA übermittelt. Die ESMA veröffentlicht in ihrem in Artikel 109 genannten Register der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Hyperlinks zu den die Beschwerdeverfahren betreffenden Abschnitten der Websites der zuständigen Behörden.

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Zitiervorschlag: Art 108 MiCA

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/108

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