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# § 20 MgFSG — Niederschrift

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung  
Stand: 31.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

- 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder

- 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und

- 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.

Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 20 MgFSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/20

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