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§ 3 MfnvV — Zeitliche Abstände der Erhebungen

Mobilfunknetzvorausschauverordnung

Historische Fassung: Stand 22.05.2021 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Stelle führt die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes in regelmäßigen Abständen von spätestens sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch und aktualisiert die Übersicht nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes dementsprechend.