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# § 2 MfnvV — Umfang der Erhebungen

Mobilfunknetzvorausschauverordnung  
Historische Fassung: Stand 22.05.2021 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes umfassen solche Informationen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein Mobilfunknetzbetreiber das von ihm betriebene Mobilfunknetz bis zum 31. Dezember 2022 in den Gebieten auszubauen beabsichtigt, in denen keinerlei Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der dritten, vierten oder fünften Generation besteht. Die nach Satz 1 zu erhebenden Informationen umfassen:

- 1. geografische Standortkoordinaten oder, sofern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde, hinreichend genaue Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und

- 2. Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten Gegenständen in einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.

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Zitiervorschlag: § 2 MfnvV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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