§ 1 MfnvV — Zuständige Stelle

Mobilfunknetzvorausschauverordnung

Historische Fassung: Stand 22.05.2021 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zuständige Stelle für die geografischen Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne einer Vorausschau des Ausbaus der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 29281 eingetragene Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH mit dem Sitz in Naumburg (Saale).