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# § 4 MfWV — Organisatorische Vorkehrungen

Mobilfunk-Warn-Verordnung  
Stand: 07.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben sicherzustellen, dass sie jederzeit öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten können.

(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eine sachkundige Kontaktstelle im Inland zu benennen. Sie haben sicherzustellen, dass die Kontaktstelle

- 1. jederzeit über das Vorliegen von Störungen oder technischen Problemen im Zusammenhang mit der Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes oder der Versendung öffentlicher Warnungen benachrichtigt werden kann und

- 2. telefonische oder schriftliche Rückfragen im Zusammenhang mit der Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes oder der Versendung öffentlicher Warnungen unverzüglich beantwortet.

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Zitiervorschlag: § 4 MfWV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MfWV/4

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