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Art 22 MfG (Bayern) — Verwaltungsvorschriften

Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Verwaltungsvorschriften zum Vollzug dieses Gesetzes werden insbesondere Voraussetzungen, Umfang und Durchführung der Fördermaßnahmen sowie die Beteiligung von mittelständischen Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen geregelt.