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# § 11 MetblMstrV — Handlungsfeld „Einen Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb führen und organisieren“

Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsfeld „Einen Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

- 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

  - b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

  - c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

  - d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und

  - e) Stundenverrechnungssätze und Maschinenstundensätze berechnen,

- 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

  - b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,

  - c) Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs zusammenstellen, strukturieren und veröffentlichen,

  - d) informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten sowie

  - e) Präsenz in Fachpublikationen planen,

- 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

  - b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

  - c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie aufgetretener Probleme und deren Lösungen bei der Leistungserbringung,

  - d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

  - e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von eingesetzten Produkten und Materialien erläutern, insbesondere bei Exporten und Reklamationen,

- 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Einsatz von Personal disponieren,

  - b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

  - c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

  - d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und

  - e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk, planen und

- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

  - b) Ausstattung der Geschäftsräume, des Lagers und der Werkstatt, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,

  - c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen,

  - d) Instandhaltung und Ersatz von Werkzeugen, Maschinen und Vorrichtungen planen sowie

  - e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material sowie Werkzeugen, Maschinen und Vorrichtungen.

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Zitiervorschlag: § 11 MetblMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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