(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Fertigungsauftrag mit | 20 Prozent, |
| Kundenauftrag mit | 40 Prozent, |
| Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen mit | 15 Prozent, |
| Technologie und Arbeitsplanung mit | 15 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen“, „Technologie und Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.