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# § 69 MsbG — Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung

Messstellenbetriebsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

- 1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,

- 2. Durchführung eines Lieferantenwechsels,

- 3. Durchführung eines Tarifwechsels,

- 4. Änderung des Messverfahrens,

- 5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,

- 6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,

- 7. Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

- 8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant

- 1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,

- 2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,

- 3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.

(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 69 MsbG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/69?asof=2019-07-24

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