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# § 37 MsbG — Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

Messstellenbetriebsgesetz  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 24.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über

- 1. den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,

- 2. ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und

- 3. mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.

Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.

(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 37 MsbG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/37?asof=2023-10-11

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