nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage 1 MessEV — (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

Mess- und Eichverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:

- 1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:

  - a) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,

  - b) Längenmessgeräte

    - aa) zur Messung von

      - aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,

      - bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,

      - ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,

    - bb) ausgeführt als

      - aaa) Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,

      - bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,

      - ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,

      - ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,

  - c) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.

- 2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:Eiersortiermaschinen.

- 3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).

- 4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:keine.

- 5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:

  - a) Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen

    - aa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,

    - bb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,

    - cc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,

  - b) Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten

    - aa) für Bitumen,

    - bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

  - c) Messgeräte für strömende Flüssigkeiten

    - aa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,

    - bb) zur Füllung von Ausschankmaßen,

    - cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

    - dd) für Bitumen,

    - ee) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,

  - d) Gaszähler für Wasserdampf.

- 6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:

  - a) Elektrizitätszähler

    - aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,

    - bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,

    - cc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,

    - dd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,

  - b) Messwandler für Elektrizitätszähler

    - aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,

    - bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.

- 7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):keine.

- 8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:

  - a) Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,

  - b) Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).

- 9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.

- 10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:keine.

- 11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen:keine.

- 12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:

  - a) mechanische Reifenprofilmessgeräte,

  - b) Bremsverzögerungsmessgeräte,

  - c) Bremsprüfstände,

  - d) Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,

  - e) Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,

  - f) Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,

  - g) Parkuhren und Parkscheinautomaten,

  - h) Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind

    - aa) für Selbstfahrer,

    - bb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    - cc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    - dd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.

- 13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlungkeine.

---

Zitiervorschlag: Anlage 1 MessEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/anlage-1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
