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# § 46 MessEV — Antrag

Mess- und Eichverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

- 1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,

- 2. ihren Lebenslauf,

- 3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und

- 4. (weggefallen)

- 5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

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Zitiervorschlag: § 46 MessEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/46

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