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# § 30 MessEV — Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage

Mess- und Eichverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat

- 1. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen: „Öffentliche Waage Wägebereich von … kg bis … kg“;dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,

- 2. den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 30 MessEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/30

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