nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 MessEV — Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Mess- und Eichverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

1.
die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2.
die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.