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# Anlage MessEGebV — (zu § 3)

Mess- und Eichgebührenverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 321, S. 2 - 32)

Inhaltsverzeichnis

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Schlüsselzahlen- gruppe	Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1	Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
2	Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3	Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4	Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5	Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6	Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
7	Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
8	Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
9	Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
10	Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11	Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen
12	Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13	Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14	Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
15	Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16	Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17	Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen
18	Bescheinigungen
19	Stundensätze
```

```
Schlüsselzahl	Sachgebiet	Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und Befundprüfungen
	Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung	
	1. Eichung	
1.1.1.1	Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches	258,00
1.1.1.2	Stoff- und Stofflegemessmaschinen	372,20
1.1.1.3	Messmaschinen für Bodenbeläge	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
1.1.1.4	Messmaschinen für Wegstrecken	97,60
	Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer)	
	Hinweis:	
H 1.3-1	Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden gemäß den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.	
1.3.1.1	Halbautomatische Choirometer	291,30
1.3.1.2	Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle	194,10
1.3.1.3	jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer	48,80
	Ermäßigungen	
E 1-1	Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.	
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse	
	Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke	
	1. Eichung	
	Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)	
2.1.2.1	bis 50 g	9,60
2.1.2.2	von 100 g bis 1 kg	16,10
2.1.2.3	von 2 kg bis 10 kg	21,90
2.1.2.4	von 20 kg bis 50 kg	35,00
2.1.2.5	Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)	36,30
	Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1	
2.1.3.1	bis 1 kg	26,10
2.1.3.2	von 2 kg bis 10 kg	33,00
2.1.3.3	von 20 kg bis 50 kg	42,30
2.1.3.4	Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)	48,90
	Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)	
2.1.4.1	bis 50 g	43,60
2.1.4.2	von 100 g bis 1 kg	49,50
2.1.4.3	von 2 kg bis 10 kg	56,10
2.1.4.4	von 20 kg bis 50 kg	74,70
2.1.4.5	Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)	110,00
	Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2	
2.1.5.1	bis 50 g	79,30
2.1.5.2	von 100 g bis 1 kg	90,80
2.1.5.3	von 2 kg bis 50 kg	111,20
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen	
	1. Eichung	
	Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).	
	Hinweis:	
H 2.2-1	Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastwaagen werden gemäß den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.	
	Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen	
	Hinweis:	
H 2.2-2	Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... und 2.2.3... erhoben.	
	Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)	
2.2.1.1	bis 5 kg	253,80
2.2.1.2	über 5 kg	384,80
	Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)	
2.2.2.1	bis 5 kg	177,50
2.2.2.2	über 5 kg bis 50 kg	204,80
2.2.2.3	über 50 kg bis 350 kg	257,30
	Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)	
	Hinweis:	
H 2.2-3	Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der entsprechenden Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.	
2.2.3.1	bis 5 kg	142,40
2.2.3.2	über 5 kg bis 50 kg	153,10
2.2.3.3	über 50 kg bis 350 kg	191,20
2.2.3.4	über 350 kg bis 1 500 kg	384,00
2.2.3.5	über 1 500 kg bis 2 900 kg	441,30
2.2.3.6	über 2 900 kg bis 12 000 kg	613,80
2.2.3.7	über 12 000 kg bis 42 000 kg	992,60
2.2.3.8	über 42 000 kg bis 81 000 kg	1 313,90
2.2.3.9	über 81 000 kg bis 200 000 kg	1 056,60
	Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen	
2.2.3.13	Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet.	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem)	
2.2.4.1	bis 5 kg	160,40
2.2.4.2	über 5 kg bis 50 kg	171,20
2.2.4.3	über 50 kg bis 350 kg	240,80
	Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen	
2.2.9.1	Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle	145,90
2.2.9.2	Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen	173,50
2.2.9.3	zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe	1,80
	Sonstige Vorprüfungen für Eichungen	
2.2.9.4	Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind	
	Hinweis:	
H 2.2-4	Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.	
	Jede weitere Auswägeeinrichtung	
2.2.11.1	über 50 kg bis 350 kg	30,40
2.2.11.2	über 350 kg bis 1 500 kg	43,90
2.2.11.3	über 1 500 kg bis 2 900 kg	64,80
2.2.11.4	über 2 900 kg bis 12 000 kg	104,30
2.2.11.5	über 12 000 kg bis 42 000 kg	210,50
2.2.11.6	über 42 000 kg bis 81 000 kg	348,10
2.2.11.7	über 81 000 kg bis 200 000 kg	523,00
	für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden	
2.2.12.1	Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.2.13.1	Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Ermäßigungen	
H 2.2-5	Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.	
E 2.2-1	Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4... eine Ermäßigung von 50 Prozent gewährt.	
E 2.2-2	Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.	
E 2.2-3	Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt.	
E 2.2-4	Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.	
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatzeinrichtung oder der Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen	
	1. Eichung	
	Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung.	
	Hinweise:	
H 2.3-1	Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein.	
H 2.3-2	Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet.	
	Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)	
	Hinweis:	
H 2.3-3	Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1… schließt die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.	
2.3.1.1	bis 10 kg	320,80
2.3.1.2	über 10 kg bis 50 kg	472,00
2.3.1.3	über 50 kg bis 250 kg	567,10
2.3.1.4	über 250 kg bis 500 kg	721,90
2.3.1.5	über 500 kg bis 3 000 kg	1 112,60
2.3.1.6	über 3 000 kg bis 12 000 kg	1 615,70
2.3.1.7	über 12 000 kg bis 42 000 kg	1 797,50
2.3.1.8	über 42 000 kg bis 81 000 kg	2 195,60
2.3.1.9	über 81 000 kg bis 200 000 kg	2 513,40
	Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)	
2.3.2.1	bis 1 kg	346,70
2.3.2.2	über 1 kg bis 10 kg	368,20
2.3.2.3	über 10 kg	473,00
	Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen	
2.3.2.4	Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg	346,70
2.3.2.5	Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg	368,20
2.3.2.6	Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg	473,00
2.3.2.7	jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der Waage	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen	
2.3.3.1	bis 10 kg	281,80
2.3.3.2	über 10 kg bis 50 kg	449,70
2.3.3.3	über 50 kg bis 250 kg	612,00
2.3.3.4	über 250 kg bis 500 kg	739,10
2.3.3.5	über 500 kg bis 3 000 kg	957,40
2.3.3.6	über 3 000 kg bis 12 000 kg	1 164,90
2.3.3.7	über 12 000 kg bis 42 000 kg	1 543,70
2.3.3.8	über 42 000 kg bis 81 000 kg	1 865,00
2.3.3.9	über 81 000 kg bis 200 000 kg	1 865,00
	Selbsttätige Gleiswaagen	
2.3.4.1	selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)	
2.3.5.1	bis 10 kg	347,80
2.3.5.2	über 10 kg bis 50 kg	479,90
2.3.5.3	über 50 kg bis 250 kg	597,70
2.3.5.4	über 250 kg bis 500 kg	865,80
2.3.5.5	über 500 kg bis 3 000 kg	894,70
2.3.5.6	über 3 000 kg bis 12 000 kg	1 298,80
2.3.5.7	über 12 000 kg bis 42 000 kg	1 901,80
2.3.5.8	über 42 000 kg bis 81 000 kg	2 446,80
2.3.5.9	über 81 000 kg bis 200 000 kg	2 020,50
	Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren	
2.3.6.1	Förderbandwaagen	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen	
2.3.7.1	bis 500 kg	767,50
2.3.7.2	über 500 kg bis 3 000 kg	946,40
2.3.7.3	über 3 000 kg bis 10 000 kg	946,40
2.3.7.4	über 10 000 kg	1 108,80
	Sonstige Vorprüfungen für Eichungen	
2.3.12.1	Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Ermäßigungen	
E 2.3-1	Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… bei Waagen bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt.	
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Messanlagen für unter Druck stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen	
	1. Eichung	
H 2.6-1	Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6..., richtet sich die Gebührenhöhe nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1… bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen. Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… die verwendete Bezeichnung „Volumen“ als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ als „kg“ zu lesen.	
2.6.1.1	Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.6.1.2	Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.6.1.3	Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagen	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.6.2.1	Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG)	655,20
2.6.3.1	Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG)	655,20
	Ermäßigungen	
E 2.6.2-1	Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt.	
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)	
	1. Eichung	
	Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)	
3.0.1.1	Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten	80,10
3.0.1.2	jeder weitere Prüfpunkt	19,00
	Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)	
3.0.2.1	Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten	87,50
3.0.2.2	jeder weitere Prüfpunkt	19,00
	Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)	
3.0.3.1	Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten	94,60
3.0.3.2	jeder weitere Prüfpunkt	19,00
	Thermometer in Aräometern	
3.0.4.1	jedes Thermometer	30,00
	Zusatzgebühren	
3.0.5.1	für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern	59,60
	für teilweise eintauchend justierte Thermometer	
3.0.6.1	Eintauchtiefe bis 30 cm	20,30
3.0.6.2	Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer	47,50
3.0.6.3	experimentelle Kapillareninhaltsermittlung	42,60
3.0.6.4	Extremthermometer	18,30
	bei Glasthermometern	
3.0.6.5	Anbringen einer Strichmarke	2,00
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks	
	1. Eichung	
	Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk	
4.1.1.1	Klasse 1,6 bis 4,0	112,20
4.1.2.1	Klasse 1,0	104,50
4.1.3.1	Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)	169,10
	Reifendruckmessgeräte	
4.2.1.1	Reifendruckmessgeräte	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
4.2.1.2	Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
4.2.1.3	Reifendruckautomaten	150,60
	Ermäßigungen	
E 4.2-1	Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.	
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens	
	1. Eichung	
	Behälter ohne Einteilung	
	mit einem Volumen	
5.0.1.1	bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.1.2	über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.1.3	über 200 l bis 1 000 l	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.1.4	ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen	
5.0.2.1	Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Ortsfeste Behälter mit Einteilung	
	Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen	
5.0.4.1	bis 2 m3	2 337,60
5.0.4.2	über 2 m3 bis 10 m3	2 607,30
5.0.4.3	ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2)	286,80
5.0.4.4	100 m3	3 527,90
5.0.4.5	ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4)	941,90
5.0.4.6	ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 oder 5.0.4.5)	879,50
	Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen	
5.0.5.1	bis 500 m3	4 495,30
5.0.5.2	über 500 m3 bis 5 000 m3	5 615,80
5.0.5.3	über 5 000 m3 bis 50 000 m3	6 527,10
5.0.5.4	über 50 000 m3	7 183,50
	Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen	
5.0.6.1	bis 500 m3	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.6.2	über 500 m3 bis 5 000 m3	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.6.3	über 5 000 m3 bis 50 000 m3	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.6.4	über 50 000 m3	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen	
5.0.7.1	bis 500 m3	1 307,70
5.0.7.2	über 500 m3 bis 5 000 m3	2 643,90
5.0.7.3	über 5 000 m3 bis 50 000 m3	4 588,70
5.0.7.4	über 50 000 m3	4 725,10
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1.…, 5.0.2.1 oder 5.0.6.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand	
	1. Eichung	
5.3.1.1	Messwerkzeuge	89,50
5.3.2.1	Füllstandsmessgerät	356,80
	Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füllstandsmessung (Peilstabtankwagen)	
5.3.3.1	Formale Prüfung (Grundgebühr)	463,00
5.3.3.2	Prüfung pro Kammer	255,50
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3.... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser	
	1. Eichung	
	Hinweise:	
H 5.4-1	In die Gebühren eingeschlossen sind – bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6 die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, – bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 die Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung, des Druckers/Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.	
H 5.4-2	Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.	
H 5.4-3	Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraftstoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben.	
	Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt)	
5.4.1.1	über 20 l/min bis 100 l/min	201,50
5.4.1.2	über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)	256,40
5.4.1.3	über 100 l/min bis 500 l/min	296,30
5.4.1.4	über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung)	357,70
5.4.1.5	für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min	570,20
5.4.1.6	für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)	731,00
5.4.1.7	für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.4.1.8	für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten	
5.4.2.1	bis 100 l/min	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.4.2.2	über 100 l/min	566,00
	Schmierölmessanlagen	
5.4.3.1	Schmierölmessanlagen < 20 l/min	150,30
	Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)	
5.4.5.1	Prüfung	815,30
	Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen	
5.4.5.3	bis 100 l/min	535,40
5.4.5.4	über 100 l/min bis 500 l/min	816,90
5.4.5.5	über 500 l/min bis 1 000 l/min	882,60
5.4.5.6	über 1 000 l/min bis 5 000 l/min	1 016,20
5.4.5.7	über 5 000 l/min	2 656,80
	Zusatzgebühr	
5.4.5.8	für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüsselzahlen 5.4.5....	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage)	
H 5.4-4	Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangelsicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen.	
5.4.7.1	Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen	288,00
	Hinweis:	
H 5.4-5	Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.	
	Ermäßigungen	
E 5.4-1	Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die folgenden Gebühren folgende Ermäßigung gewährt: a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe) eine Ermäßigung von 20 Prozent, b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für Milch) eine Ermäßigung von 30 Prozent c) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüssigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 50 Prozent.	
E 5.4-2	Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen), 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.	
E 5.4-3	Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.	
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5:Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler)	
	1. Eichung	
	Hinweis:	
H 5.5-1	Die Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.	
H 5.5-2	Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.	
	Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser	
	mit einem Dauerdurchfluss (Q3)	mit einem Nenndurchfluss Qn	
5.5.1.1	bis (Q3) = 10	bis 6 m3/h	30,50
5.5.1.2	über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16	über 6 m3/h bis 10 m3/h	38,80
5.5.1.3	über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63	über 10 m3/h bis 50 m3/h	93,20
5.5.1.4	über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160	über 50 m3/h bis 100 m3/h	188,50
	Bei Vorlage von mindestens zehnStück, je Stück		
	mit einem Dauerdurchfluss (Q3)	mit einem Nenndurchfluss Qn	
5.5.1.5	bis (Q3) = 10	bis 6 m3/h	18,20
5.5.1.6	über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16	über 6 m3/h bis 10 m3/h	25,10
	Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück		
	mit einem Dauerdurchfluss (Q3)	mit einem Nenndurchfluss Qn	
5.5.1.7	bis (Q3) = 10	bis 6 m3/h	14,40
5.5.1.8	über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16	über 6 m3/h bis 10 m3/h	20,10
5.5.1.9	Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung)	Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 113,30
	2. Befundprüfung	
	Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser	
	mit einem Dauerdurchfluss (Q3)	mit einem Nenndurchfluss Qn	
5.5.6.1	bis (Q3) = 16	bis 10 m3/h, pro Stück	143,30
5.5.6.2	über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160	über 10 m3/h bis 100 m3/h	416,60
5.5.6.3	über (Q3) = 160	über 100 m3/h	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase	
	1. Eichung von Volumengaszählern	
	(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronische Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)	
	mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)	
5.6.1.1	bis 10 m3/h	32,80
5.6.1.2	über 10 m3/h bis 40 m3/h	88,00
5.6.1.3	über 40 m3/h bis 100 m3/h	191,10
5.6.1.4	über 100 m3/h bis 650 m3/h	360,60
5.6.1.5	über 650 m3/h bis 2 500 m3/h	566,40
	bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück	
5.6.1.6	bis 10 m3/h	25,30
5.6.1.7	über 10 m3/h bis 40 m3/h	37,70
	bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück	
5.6.1.8	bis 10 m3/h	23,20
	2. Befundprüfung	
	(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronischen Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)	
	mit einem maximalen Durchfluss	
5.6.1.9	bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr)	167,70
5.6.1.10	über 10 m3/h, pro Stück	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Eichung und Befundprüfung von elektronischen Gaszählern	
5.6.2.1	bis 40 m3/h	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...
5.6.2.2	über 40 m3/h bis 100 m3/h	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...
5.6.2.3	über 100 m3/h bis 650 m3/h	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...
5.6.2.4	über 650 m3/h bis 2 500 m3/h	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...
	Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern	
5.6.8.1	Prüfung am Gebrauchsort	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
	1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase	
	Temperatur-Mengenumwerter	
5.6.9.1	Prüfung auf dem Prüfstand	208,70
5.6.9.2	Prüfung am Gebrauchsort	594,80
	Zustands-Mengenumwerter	
5.6.9.3	Prüfung auf dem Prüfstand	503,10
5.6.9.4	Prüfung am Gebrauchsort	902,00
5.6.9.5	nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
	Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen	
5.6.9.6	ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe	195,30
5.6.9.7	für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert	48,80
	Elektronische Zusatzeinrichtungen	
5.6.9.8	Prüfung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8 aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität	
	Hinweise:	
H 6.0-1	Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).	
H 6.0-2	Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.	
	Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern	
	Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung	
	Eichung Einphasenwechselstromzähler	
6.0.1.1	bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück	31,80
6.0.1.2	bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück	21,50
	Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler	
6.0.2.1	Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)	169,20
	Eichung Mehrphasenwechselstromzähler	
6.0.3.1	bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück	34,30
6.0.3.2	bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück	23,90
	Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler	
6.0.4.1	Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)	180,60
	Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern	
	Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung	
	je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks	
6.0.5.1	bei messtechnischer Prüfung	18,80
6.0.5.2	bei Funktionskontrolle	6,20
6.0.5.3	Energieüberverbrauchsmesswerk	18,80
	Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung	
6.0.6.1	Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung	17,20
6.0.6.2	Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal	6,70
	Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen)	
	Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
6.0.6.3	Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGW	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Eichung von Messwandlerzählern	
6.0.7.1	Messwandlerzähler	63,90
	Befundprüfung bei Messwandlerzählern	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität	
6.5.1.1	Stromwandler	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
6.5.1.2	Spannungswandler	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität	
6.6.1.1	Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Schlüsselzahlengruppe 7:Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)	
	1. Eichung	
	Hinweise:	
H 7.2-1	Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.	
H 7.2-2	Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.	
H 7.2-3	Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.	
H 7.2-4	Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… oder gemäß den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk gemäß den Schlüsselzahlen 7.3…	
	Teilgeräte	
	Durchflusssensoren	
	bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp	
7.2.1.1	bis 3 m3/h	79,20
7.2.1.2	über 3 m3/h bis 10 m3/h	106,70
7.2.1.3	über 10 m3/h bis 50 m3/h	248,50
	bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück	
7.2.1.4	bis 3 m3/h	55,90
7.2.1.5	über 3 m3/h bis 10 m3/h	84,40
7.2.1.6	über 10 m3/h bis 50 m3/h	180,60
	bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück	
7.2.1.7	bis 3 m3/h	47,40
7.2.1.8	über 3 m3/h bis 10 m3/h	78,70
	Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)	
7.3.1.1	elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern	98,60
7.3.1.2	bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück	46,10
7.3.1.3	bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück	19,60
	Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)	
7.3.2.1	elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern	239,80
7.3.2.2	bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück	118,70
	Temperaturfühlerpaar	
7.4.1.1	Temperaturfühlerpaar	72,70
7.4.1.2	bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar	42,30
7.4.1.3	bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar	23,90
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten	
	1. Eichung	
	Hinweis:	
H 8-1	Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird gemäß den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.	
	Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose	
8.1.1.1	Prüfung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte	
8.1.6.1	Pyknometer (ohne Skale)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.2.1.1	Tauchkörper (Dichtekugel)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.4.1.1	Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip	410,80
	Hinweis:	
H 8-2	Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben.	
	Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch	
8.5.1.1	Prüfung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1, 8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten	
	1. Eichung	
	Getreideprober	
	Hinweis:	
H 9.1-1	Die Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1... beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).	
9.1.1.1	Viertelliterprober	224,70
9.1.1.2	Literprober	224,70
	Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten	
	Hinweis:	
H 9.2-1	Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2… schließt die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein.	
9.2.1.1	Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen oder 2 Messzellen	280,20
9.2.1.2	Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät, auch bei Wiederholungsprüfungen	49,70
	Atemalkohol-Messgerät	
9.3.1.1	Prüfung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse	
9.4.1.1	Prüfung	8,40
	Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer)	
	Hinweis:	
H 9.5-1	Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.	
9.5.1.1	vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden	776,10
9.5.1.2	bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle	543,30
9.5.1.3	jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer	48,80
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen	
	1. Eichung	
	Brennwertwertmessgerät	
10.1.1.1	Prüfung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Mengenumwerter für Gas	
	Brennwertmengenumwerter	
10.2.1.1	Prüfung am Gebrauchsort	947,90
	Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern	
10.2.1.3	ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe	195,30
10.2.1.4	für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert	48,80
	Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas	
10.3.1.1	Prüfung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Gasbeschaffenheitsmessgeräte	
10.4.1.1	Prüfung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1, 10.3.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen	
	1. Eichung	
11.1.1.1	Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)	133,20
11.1.2.1	Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)	709,40
11.1.2.2	Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)	567,40
	Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte	
11.1.3.1	Zeitbewertung Impuls	253,90
11.1.3.2	C-bewerteter Spitzenschallpegel	122,20
11.1.3.3	Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel)	399,00
11.1.3.4	Taktmaximalpegel	155,50
11.1.3.5	AI-bewerteter Mittelungspegel	177,30
11.1.3.6	Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)	177,30
	Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen	
11.1.4.1	akustische Prüfung eines Mikrofons	158,60
11.1.4.2	je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter)	72,70
	Weiteres Messgerät	
11.2.1.1	Schallkalibrator	267,10
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr	
	1. Eichung	
	Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs	
12.1.1.1	Radlastwaagen für Einzelradlast	188,30
12.1.1.2	Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stück	205,80
12.1.1.3	Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen)	247,50
12.1.1.4	Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen), pro Stück	271,20
12.1.2.1	Laser-Geschwindigkeitsmessgerät	235,10
12.1.2.2	Handlasermessgeräte (Laserpistolen)	115,80
12.1.3.1	Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage	679,20
12.1.4.1	Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.1.5.1	Radar-Geschwindigkeitsmessanlage	551,80
12.1.5.2	jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.1.6.1	Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage	698,50
12.1.7.1	Rollenprüfstand für Zweiräder	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten	
12.1.8.1	Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn	119,10
12.1.9.1	Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung	441,20
	Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs	
12.3.1.1	Stoppuhren	50,40
	Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen	
12.4.1.1	Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen	135,20
12.4.2.1	Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs	
12.5.1.1	Kfz-Abstandsmessgerät	698,70
12.5.2.1	Rotlichtüberwachungsanlage	236,10
12.5.2.2	Messstelle für Rotlichtüberwachung	713,10
12.5.2.4	Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.5.2.5	Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen	
12.5.3.1	Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)	125,00
	Zusatzgebühren	
12.6.1.2	für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1, 12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
	Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung	
	1. Eichung	
	Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis	
13.1.1.1	Messgerätegrundgebühr	97,20
13.1.1.2	Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt	71,30
13.1.1.3	Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt	6,50
13.1.1.4	Stabdosimeter	37,50
	Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts	
13.1.2.1	Diagnostikdosimeter	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis	
13.1.3.1	Ortsfeste Ortsdosimeter	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Radioaktive Kontrollvorrichtungen	
13.3.1.1	Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
13.3.1.2	Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
13.3.1.3	für jede pro Messposition durchgeführte Messung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern	
13.4.1.1	Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	2. Befundprüfung	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.	
	Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1, 13.1.3.1 oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.	
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
	Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung	
	Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung	
14.1.1.1	Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten 10 Wochen vor Ende der Eichfrist gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes	44,40
14.2.1.1	Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung zzgl. Stichprobenprüfung gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los	367,20
14.2.1.2	Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
14.2.1.3	Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung	
14.3.1.1	Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 des Mess- und Eichgesetzes	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
14.3.1.2	Ortsbegehung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
14.3.1.3	Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Aktualisierung der Software	
14.4.1.2	Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
14.4.1.3	Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Instandsetzer	
14.5.1.1	Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
14.5.1.2	Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung	
15.1.1.1	Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.1.1.2	Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.2.1.1	Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.2.1.2	Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.3.1.1	Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.4.1.1	Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse	
	Hinweis:	
H 16-1	Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.	
	1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung	
	Hinweis:	
H 16.0-1	Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren	
16.0.1.1	von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung	159,60
16.0.1.2	von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung	185,30
16.0.1.3	von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung	237,30
16.0.1.4	von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung	285,50
16.0.1.5	von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung	333,90
16.0.1.6	über 250 Backwaren ohne Vorverpackung	401,30
	2.Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesa)Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der FertigpackungsverordnungPrüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der FertigpackungsverordnungPrüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung	
	nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)	
16.1.1.1	bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	334,50
16.1.1.2	von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	369,80
16.1.1.3	von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	418,30
16.1.1.4	über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	461,10
	zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von	
16.1.2.1	bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	353,70
16.1.2.2	von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	426,90
16.1.2.3	von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	488,70
16.1.2.4	über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	549,20
	nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)	
16.1.3.1	bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.3.2	von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.3.3	von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.3.4	über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)	
16.1.4.1	bis zu acht Fertigpackungen	489,20
16.1.4.2	von neun bis zu 13 Fertigpackungen	576,50
16.1.4.3	von 14 bis zu 20 Fertigpackungen	604,40
16.1.4.4	über 20 Fertigpackungen	632,20
	zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)	
16.1.5.1	bis zu acht Fertigpackungen	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.5.2	von neun bis zu 13 Fertigpackungen	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.5.3	von 14 bis zu 20 Fertigpackungen	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.5.4	über 20 Fertigpackungen	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	b)Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32 sowie der Anlage 3 der FertigpackungsverordnungPrüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 der Fertigpackungsverordnung	
16.2.1.1	Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	c)Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der FertigpackungsverordnungVollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der FertigpackungsverordnungVollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung	
	Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)	
16.3.1.1	von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	165,60
16.3.1.2	von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	180,50
16.3.1.3	über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	237,30
	d)Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung	
16.4.1.1	sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.1	bis zu acht anderen Verkaufseinheiten	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.2	von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.3	von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.4	über 20 anderen Verkaufseinheiten	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	3.Sonderfällea)Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung	
16.5.2.1	in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los	624,10
	b)Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der FertigpackungsverordnungStichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der FertigpackungsverordnungStichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung	
16.6.1.1	sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)	218,90
	sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)	
16.6.2.1	bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	273,30
16.6.2.2	von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	369,80
16.6.2.3	von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	487,10
16.6.2.4	über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	654,30
	c)Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung	
16.6.3.1	Prüfung von 20 Stück	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	4.Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten	
16.6.4.1	bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen).	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.6.4.2	bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 26 FPackV (Stückzahl)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.6.4.3	bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 28 FPackV (Länge oder Fläche)	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.6.4.4	bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5 FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter).	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	5.Weitere Prüfungena)Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung	
16.7.1.1	Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallation	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.7.1.2	Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallation	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.7.1.3	Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	b)Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung	
16.7.2.1	Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes	230,40
	c)Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-,Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung	
	Bestimmung (je Stichprobe)	
16.7.3.1	des mittleren Stückgewichtes	97,20
16.7.3.2	des mittleren Längengewichtes	115,40
16.7.3.3	des mittleren Flächengewichtes	86,60
16.7.3.4	der mittleren Feinheit von Garnen	230,40
16.7.3.5	der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen	230,40
	d)Überprüfung betrieblicher Kontroll- und Dokumentationspflichten nach § 41 Absatz 1 und 2 Fertigpackungsverordnungbei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung oder bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnungbei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § 29 der Fertigpackungsverordnungbei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung	
16.7.4.1	Dauer der Kontrolle > 15 Minuten	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	6.Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß § 41 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung	
16.7.5.1	Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung	134,10
	7.Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes	
16.8.1.1	Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	8.Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung	
16.8.2.1	Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der Füllmenge	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen	
	Hinweise:	
H 17-1	Die Gebühr der Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart.	
H 17-2	Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.	
17.1.1.1	Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der Messgeräte und Prüfstände	4 195,20
17.1.2.1	Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung	1 210,70
17.1.2.2	Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
	Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1	
17.1.3.1	Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen	nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
	Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung	
17.2.1.1	Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung	606,00
17.2.1.2	öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung	317,40
	Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen	
18.1.1.1	Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung	32,40
18.2.1.1	Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten)	110,30
18.2.1.2	Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten, pro Messwert	6,20
	Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze	
	Hinweise:	
H 19-1	Im Außendienststundensatz gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen.	
H 19-2	Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse.	
H 19-3	Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1… vorgesehen ist, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abgerechnet werden.	
	Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung	
19.1.1.1	universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss	223,50
19.1.1.2	Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung	176,00
19.1.1.3	andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2	139,10
	Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung	
19.1.2.1	universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss	279,40
19.1.2.2	Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung	219,90
19.1.2.3	andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2	174,30
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Zitiervorschlag: Anlage MessEGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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