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§ 5 MessEG — Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Mess- und Eichgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf

1.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
2.
Teilgeräte.