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# § 8 MeldDV (Bayern) — Datenübermittlungen an die Jugendämter

Meldedatenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die AKDB übermittelt jeweils zum Ersten eines Monats dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) folgende Daten Neugeborener:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101a bis 0105a,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Geburtsdatum

0601,

4.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001 bis 1004,

5.

gesetzliche Vertreter

a)

Familienname

0902a,

b)

Vornamen

0904,

c)

Doktorgrad

0905,

d)

Anschrift

1200 bis 1212,

0907a,

6.

Sterbedatum

1901.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 genannten Daten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder ziehen Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg, teilt die AKDB dies jeweils einmal monatlich unter Angabe der in Abs. 1 genannten Daten den örtlich zuständigen Jugendämtern mit. In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung unverzüglich.

(3) Die Jugendämter dürfen die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Daten nur verwenden, um den gesetzlichen Vertretern von Kindern Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie Informationen und persönliche Gespräche nach § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 KKG anzubieten. Die Daten sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei einem Wegzug aus dem Freistaat Bayern unverzüglich zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 8 MeldDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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