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# § 6 MeldDV (Bayern) — Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt

Meldedatenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einer An- oder Abmeldung, einem Sterbefall, einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung übermittelt die AKDB tagesaktuell durch Datenübertragung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben an das Bayerische Landeskriminalamt folgende Daten:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101a bis 0105a,

2.

frühere Namen

0201a bis 0205,

3.

Vornamen und frühere Vornamen

0301 bis 0305,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Ordensname, Künstlername

0501, 0502,

6.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

7.

Geschlecht und der frühere Geschlechtseintrag

0701 bis 0704,

8.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001 bis 1004,

9.

derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei einem Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat

1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233

10.

Einzugsdatum und Auszugsdatum

1301, 1306,

11.

Sterbedatum und Sterbeort

1901, 1904, 1905.

Das Bayerische Landeskriminalamt hat die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass diese nicht mehr für die polizeiliche Datenverarbeitung benötigt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 MeldDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/6

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