Für Datenübermittlungen zwischen den Pass- und Personalausweisbehörden und der AKDB gelten die technischen Grundlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Für Datenübermittlungen zwischen den Pass- und Personalausweisbehörden und der AKDB gelten die technischen Grundlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung.