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# § 2 MeldDV (Bayern) — Regelmäßige Datenübermittlungen

Meldedatenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgen durch

1. Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze,

2. Datenübertragung über das Internet,

3. das Übersenden von Daten auf Datenträgern oder

4. die Weitergabe in schriftlicher Form.

(2) Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und angemessen zu verschlüsseln.

(3) Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 3, dürfen auf den Datenträgern nur personenbezogene Daten gespeichert sein, die für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind. Die Datenträger sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und angemessen zu verschlüsseln. Werden Datenträger nicht zurückgesandt, sind die auf ihnen gespeicherten Daten zu löschen, soweit ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.

(4) Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 4, sind die Schriftstücke in einem verschlossenen Briefumschlag weiterzugeben.

(5) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, oder eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG hinzuweisen.

(6) Soweit neben den Daten Betroffener auch Daten von deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern, minderjährigen Kindern oder gesetzlichen Vertretern (beigeschriebene Personen) übermittelt werden, ist jeweils der Schlüssel aus Datenblatt 0001 zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 2 MeldDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/2

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