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# § 1 MeldDV (Bayern) — Allgemeines

Meldedatenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt

1. die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen im Sinn des § 36 des Bundesmeldegesetzes (BMG) von Meldebehörden und der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen innerhalb Bayerns,

2. die Durchführung automatisierter Abrufe im Sinn des § 34a BMG aus dem zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP),

3. das Verfahren für an außerbayerische Stellen gerichtete automatisierte Abrufe im Sinn des § 34a BMG durch bayerische Behörden sowie

4. die Führung des zentralen Meldedatenbestands.

(2) Hinsichtlich des Standards der Datenübermittlung gilt § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) entsprechend.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen nach § 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV bezeichnet.

(4) Hat die betroffene Person mehrere Wohnungen im Inland, ist Meldebehörde im Sinn dieser Verordnung, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, die Meldebehörde der Hauptwohnung.

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Zitiervorschlag: § 1 MeldDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/1

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