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§ 9 MeldDÜV (Brandenburg) — Datenübermittlungen an die Finanzämter

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Meldebehörden dürfen den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern zur Sicherung des Steueraufkommens bei einer Abmeldung in das Ausland monatlich folgende Daten übermitteln:

Familienname,

frühere Namen,

Vornamen,

Geburtsdatum,

derzeitige Anschriften,

Auszugsdatum und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm