§ 4 MeldDÜV (Brandenburg) — Datenübermittlungen an die Suchdienste

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden dürfen den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, anlässlich ihrer Anmeldung übermitteln:

Familienname,

frühere Namen,

Vornamen,

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

derzeitige und frühere Anschriften,

Anschrift am 1. September 1939 und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Die Datenübermittlung nach § 43 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf durch automatisierten Abruf bei der Registerbehörde erfolgen.

Einzelnorm