# § 2 MeldDÜV (Brandenburg) — Verfahren

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt durch automatisierte Datenübermittlung oder im Wege automatisierter Abrufverfahren.

(2) Für das Verfahren der Datenübermittlung nach § 7 des Brandenburgischen Meldegesetzes sind die Form und das Verfahren der §§ 2 und 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 ( BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Die Datenübermittlungen der Meldebehörden und der Registerbehörde nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.

(4) Daten dürfen nur in den in dieser Verordnung besonders geregelten Fällen durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden (automatisierter Abruf). Die abrufenden Stellen müssen sich bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde anmelden und registrieren lassen. Die zum Abruf zugelassenen Stellen haben jeweils dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sowie durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(5) Für den automatisierten Abruf von Meldedaten gilt § 38 des Bundesmeldegesetzes. Für die Protokollierung automatisierter Abrufe gilt § 40 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 MeldDÜV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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