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# § 18 MeldDÜV (Brandenburg)

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Datenübermittlung an das Krebsregister

Aufgrund des Artikels 12 Absatz 1 des Staatsvertrages Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin vom 8. September 2022 (GVBl. I Nr. 28) übermittelt die Registerbehörde dem Klinisch-epidemiologischen Krebsregister Brandenburg-Berlin zur Berichtigung und Fortschreibung der verarbeiteten Daten halbjährlich die folgenden Daten zu den Personen, die im Kalenderhalbjahr vor der Datenübermittlung verstorben sind, sich an- oder abgemeldet haben oder deren Name sich geändert hat:

Familiennamen,

frühere Namen,

Vornamen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

derzeitige und letzte frühere Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,

Einzugsdatum, Auszugsdatum,

Datum der Namensänderung und

Sterbedatum.

Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung oder einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. Von der Übermittlung von Daten ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder 5 des Bundesmeldegesetzes abzusehen.

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Zitiervorschlag: § 18 MeldDÜV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/18

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