§ 17 MeldDÜV (Brandenburg) — Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden dürfen den für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten anlässlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern monatlich übermitteln.

(2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

Familienname,

Vornamen,

Geburtsdatum,

derzeitige Anschriften,

Einzugsdatum, Auszugsdatum,

Sterbedatum und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm