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# § 14 MeldDÜV (Brandenburg) — Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden dürfen Daten für die Ehrung von Alters- Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen (§ 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes) übermitteln. Die Übermittlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis

bei Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90. und 95. Lebensjahres sowie bei dem 50. und 60. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum an die Landrätinnen und Landräte,

in den übrigen Fällen durch die Meldebehörden der Ämter und amtsfreien Gemeinden an die Landrätinnen und die Landräte zur Weiterübermittlung an die Staatskanzlei und durch die Meldebehörden der kreisfreien Städte an die Staatskanzlei.

(2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

Familienname,

frühere Namen,

Vornamen,

Doktorgrad,

derzeitige Anschrift,

Geburtsdatum bei Altersjubilaren,

Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bei Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubilaren,

derzeitige Staatsangehörigkeiten.

(3) Ist für die betroffene Person im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder hat sie der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes widersprochen, werden keine Daten übermittelt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 MeldDÜV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/14

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