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# § 1 MeldDÜV (Brandenburg) — Grundsätze der regelmäßigen Datenübermittlung

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch die Registerbehörde (§ 5 des Brandenburgischen Meldegesetzes) wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Vorschriften des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Bei der Berichtigung oder Ergänzung (Fortschreibung) der nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten unterrichten die Meldebehörden und die Registerbehörde die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen unverzüglich über die Fortschreibung und übermitteln die aktuellen Daten.

(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes- und Länderteil und Landesteil Brandenburg) zugrunde zu legen.

(4) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen, wird die Datenübermittlung durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde durchgeführt. In den Fällen der §§ 8, 13, 16, 17 werden die Daten auch von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 MeldDÜV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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