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§ 10 MeldDÜV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings

Meldedatenübermittlungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um die Versendung von Einladungen zu Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen, übermitteln die Meldebehörden monatlich der zuständigen Stelle von jeder Person, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 76. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die folgenden Angaben:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

frühere Familiennamen

0201 bis 0204,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

5.

derzeitige Anschrift

1201 bis 1203,

1205 bis 1213a und

6.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a.

Stichtag ist der Erste des Monats, in dem die Übermittlung erfolgt.

(2) Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.