Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
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Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.