Zuständige Stelle nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
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Zuständige Stelle nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.